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   ArbG Ulm, 09.07.2021 - 6 Ca 597/20   

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ArbG Ulm, 09.07.2021 - 6 Ca 597/20 (https://dejure.org/2021,37797)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 09.07.2021 - 6 Ca 597/20 (https://dejure.org/2021,37797)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 09. Juli 2021 - 6 Ca 597/20 (https://dejure.org/2021,37797)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 612/19

    Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.07.2021 - 6 Ca 597/20
    Die Bestimmungen der §§ 9, 10 BUrlG seien nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschriften, deren entsprechende Anwendung auf andere urlaubsstörende Ereignisse nicht in Betracht komme (vgl. nur BAG vom 25. August 2020 - 9 AZR 612/19).

    Für das Vorliegen der für die Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub erforderlichen Arbeitspflicht ist allein die objektive Rechtslage maßgeblich (BAG, 25. August 2020 - 9 AZR 612/19 -, Rn. 17, juris).

    Der Arbeitgeber hat als Schuldner des Freistellungsanspruchs das zu seiner Leistung Erforderliche getan, indem er den Urlaubszeitraum festlegt und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlt oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagt (BAG, 25. August 2020 - 9 AZR 612/19 -, Rn. 15, juris).

    So führte es auch noch mit Urteil vom 25. August 2020 - 9 AZR 612/19 - aus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ausschließlich die Freistellung von der Arbeitspflicht und die Zahlung des Urlaubsentgelts zum Gegenstand hat.

    Somit trage regelmäßig der Arbeitnehmer das Risiko, dass sich der Urlaubszweck nach der Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht (vollständig) realisiere (BAG, 25. August 2020 - 9 AZR 612/19 Rn. 28 - 29, juris, m.w.N.).

  • BAG, 09.08.1994 - 9 AZR 384/92

    Urlaub bei Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.07.2021 - 6 Ca 597/20
    Der durch die Leistungshandlung konkretisierte Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 243 Abs. 2, § 275 Abs. 1, § 300 Abs. 2 BGB ist in diesem Fall ersatzlos untergegangen (BAG, 09. August 1994 - 9 AZR 384/92 Rn. 29, juris).

    So hat das Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 09. August 1994 - 9 AZR 384/92 -, juris, in der es um Urlaub bei Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft ging, ausgeführt, dass grundsätzlich alle urlaubsstörenden Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers fallen.

    Nur soweit der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien besondere urlaubsrechtliche Normen wie § 9 BUrlG setzen, kommt die Anwendung der allgemeinen Gefahrtragungsvorschrift des § 275 BGB nicht in Betracht (BAG, 09. August 1994 - 9 AZR 384/92 Rn. 33, juris, vgl auch BAG, 10. Mai 2005- 9 AZR 251/04 BAGE 114, 313-319, Rn. 31)).

    Aus diesem Grund könnte eine analoge Anwendung nur dann in Betracht kommen, wenn typischerweise bei jeder behördlich angeordneten Quarantäne eine mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbare Beeinträchtigung vorliegt (BAG, 09. August 1994 - 9 AZR 384/92 Rn. 34, juris).

  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 669/12

    Urlaubsgewährung - Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.07.2021 - 6 Ca 597/20
    Wird er nicht initiativ, bleibt es bei der Rechtsfolge, dass der Arbeitgeber von der Leistungspflicht frei wird (BAG, 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 -, Rn. 23, juris).
  • LAG Düsseldorf, 12.03.2021 - 6 Sa 824/20

    Coronapandemie: Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.07.2021 - 6 Ca 597/20
    Im Übrigen lasse die Rechtsprechung sogar die Kürzung von Urlaubsansprüchen wegen einer aus der Sphäre des Arbeitgebers stammenden Kurzarbeit "Null" zu, sodass erst Recht die Erfüllung eines Urlaubsanspruchs möglich sein müsse (LAG Düsseldorf vom 12. März 2021 - 6 Sa 824/20).
  • BGH, 30.11.1978 - III ZR 43/77

    Seuchenpolizeiliches Tätigkeitsverbot

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.07.2021 - 6 Ca 597/20
    In dem Urteil BGH 30. November 1978 III ZR 43/77 (Rn. 13) habe der Bundesgerichtshof eine analoge Anwendung des § 9 BurlG angenommen, wenn der Sinn und Zweck des Urlaubes, nämlich die Erholung, nicht gegeben sei.
  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 251/04

    Tätigkeit für das THW während des Erholungsurlaubs

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.07.2021 - 6 Ca 597/20
    Nur soweit der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien besondere urlaubsrechtliche Normen wie § 9 BUrlG setzen, kommt die Anwendung der allgemeinen Gefahrtragungsvorschrift des § 275 BGB nicht in Betracht (BAG, 09. August 1994 - 9 AZR 384/92 Rn. 33, juris, vgl auch BAG, 10. Mai 2005- 9 AZR 251/04 BAGE 114, 313-319, Rn. 31)).
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 290/00

    Pay-TV-Abonnementverträge ohne Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.07.2021 - 6 Ca 597/20
    Wie bereits ausgeführt erfordert eine analoge Anwendung neben der planwidrigen Regelungslücke, dass der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher HinSicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGH, 13. März 2003- I ZR 290/00 -, Rn. 24, juris).
  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 197/10

    Urlaub - Elternzeit

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.07.2021 - 6 Ca 597/20
    Das Klageziel richtet sich darauf, dem Urlaubskonto weitere zwei Tage gutzuschreiben und damit letztendlich zwei Tage Urlaub nachzugewähren (vgl. BAG, 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 -, BAGE 138, 58-67, Rn. 9).
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.07.2021 - 6 Ca 597/20
    Der gesetzlich ungeregelte Fall muss demnach nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangen wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG, 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 -, BAGE 161, 378-404, Rn. 64).
  • LAG Baden-Württemberg, 16.02.2022 - 10 Sa 62/21

    Urlaub - COVID-19 - Quarantäne - Nichtanrechnung auf den Urlaub - Schadensersatz

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 9. Juli 2021 - 6 Ca 597/20 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 9. Juli 2021 - 6 Ca 597/20 - wird abgeändert und die Berufungsbeklagte verurteilt, dem Urlaubskonto des Klägers zwei Urlaubstage gutzuschreiben.

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