Mutterschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Leistungen (§§ 18 - 25) |
(1) 1Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. 2Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. 3Einer Frau, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt.
(2) 1Ist eine Frau für mehrere Arbeitgeber tätig, sind für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nach Absatz 1 die durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen. 2Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte.
(3) 1Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne von § 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch den Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.
(4) 1Bei Personen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und deren Ansässigkeitsstaat nach diesem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zusteht, sind für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nur die Beiträge zur Sozialversicherung als das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt nach Absatz 1 Satz 2 vermindernde gesetzliche Abzüge zu berücksichtigen. 2Unterliegt der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind alle gesetzlichen Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | 22.12.2025 |
verboten § 25Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungs-
verbots
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Rechtsprechung zu § 20 MuSchG
58 Entscheidungen zu § 20 MuSchG in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.09.2026 - L 2 EG 1/26
Elterngeld; Mutterschaftsleistungen; Gleichbehandlung; Doppelleistungen
- BFH, 28.09.2022 - VIII R 39/19
Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG bei Zuschüssen aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 12.09.2019 - 15 K 1378/18
Einkommensteuer: Steuerfreiheit einer an den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ...
- FG Köln, 12.09.2019 - 15 K 1378/18
- BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 378/20
Lohnsteuerklasse eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 09.06.2020 - 10 Sa 362/19
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Wechsel der Steuerklasse; Nettoauszahlung des ...
- LAG Niedersachsen, 09.06.2020 - 10 Sa 362/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2023 - 2 Sa 7/23
Reduzierte Arbeitszeit - Mutterschaftsgeld/-zuschuss - gesicherter ...
- BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 305/22
Mutterschutzlohn - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Zum selben Verfahren:
- ArbG Köln, 08.09.2021 - 18 Ca 3348/20
Ziel der Verdienstsicherung nac MuSchG nur durch Verlängerung des ...
- LAG Köln, 08.04.2022 - 10 Sa 670/21
Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen; Erweiterte Wortauslegung und ...
- ArbG Köln, 08.09.2021 - 18 Ca 3348/20
- OLG Saarbrücken, 13.07.2022 - 5 U 82/21
Anrechnung von Entgeltersatzleistungen auf den Krankentagegeldanspruch der ...
Querverweise
Auf § 20 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes)
- Leistungen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 3 (Anrechnung von anderen Einnahmen)