Mutterschutzgesetz
Abschnitt 4 - Leistungen (§§ 18 - 25) |
(1) 1Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. 2Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. 3Einer Frau, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt.
(2) 1Ist eine Frau für mehrere Arbeitgeber tätig, sind für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nach Absatz 1 die durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen. 2Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte.
(3) 1Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne von § 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch den Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.
Rechtsprechung zu § 20 MuSchG
26 Entscheidungen zu § 20 MuSchG in unserer Datenbank:
- BFH, 28.09.2022 - VIII R 39/19
Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG bei Zuschüssen aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 12.09.2019 - 15 K 1378/18
Einkommensteuer: Steuerfreiheit einer an den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ...
- FG Köln, 12.09.2019 - 15 K 1378/18
- BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 378/20
Lohnsteuerklasse eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 09.06.2020 - 10 Sa 362/19
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Wechsel der Steuerklasse; Nettoauszahlung des ...
- LAG Niedersachsen, 09.06.2020 - 10 Sa 362/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2023 - 2 Sa 7/23
Reduzierte Arbeitszeit - Mutterschaftsgeld/-zuschuss - gesicherter ...
- BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 305/22
Mutterschutzlohn - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Zum selben Verfahren:
- ArbG Köln, 08.09.2021 - 18 Ca 3348/20
Höhe Mutterschutzlohn bei starken Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts
- LAG Köln, 08.04.2022 - 10 Sa 670/21
Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen; Erweiterte Wortauslegung und ...
- ArbG Köln, 08.09.2021 - 18 Ca 3348/20
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2021 - 5 Sa 35/21
Entgeltfortzahlung - Mutterschutzlohn - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- SG Düsseldorf, 04.08.2020 - S 26 KR 953/18
Querverweise
Auf § 20 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes)
- Leistungen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 3 (Anrechnung von anderen Einnahmen)