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Mutterschutzgesetz

   Abschnitt 4 - Leistungen (§§ 18 - 25)   
Gliederung
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§ 18
Mutterschutzlohn

1Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. 2Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. 3Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. 4Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.

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Rechtsprechung zu § 18 MuSchG

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Querverweise

Auf § 18 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Mutterschutzgesetz (MuSchG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes)
     
      Leistungen
        § 21 (Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts)
        § 22 (Leistungen während der Elternzeit)
     
      Durchführung des Gesetzes
        § 29 (Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht)
        § 31 (Erlass von Rechtsverordnungen)
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