Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 - 13) |
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
1. | Leistungen nach diesem Buch, | |
2. | die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | |
3. | die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, | |
4. | Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag. |
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) 1Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. 2Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
1. | die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, | ||
a) | für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, | ||
b) | für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig, | ||
2. | die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, | ||
3. | die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, | ||
4. | die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie | ||
5. | Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches. |
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechtsprechung zu § 11a SGB II
619 Entscheidungen zu § 11a SGB II in unserer Datenbank:
- BSG, 11.11.2021 - B 14 AS 15/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Entschädigung ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.10.2020 - L 10 SF 8/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 11 AS 1044/18
- LSG Hessen, 17.08.2015 - L 9 AS 618/14
Von der Anrechnung als Einkommen nach § 11a Abs. 2 SGB II ausgenommen sind ...
- LSG Hessen, 18.05.2022 - L 6 AS 94/20
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 3/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - ...
Querverweise
Auf § 11a SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Verpflichtungen Anderer
- § 33 (Übergang von Ansprüchen)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 77 (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)