Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 11 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64 - 74) |
(1) 1Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. 2Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten
(2) 1Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. 2Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.
(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.
(4) 1Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. 2Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. 3Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
ersatzleistungen § 71Weiterzahlung der Leistungen § 72Einkommensanrechnung § 73Reisekosten § 74Haushalts-
oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-
kosten
Rechtsprechung zu § 73 SGB IX
48 Entscheidungen zu § 73 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 21.02.2022 - L 10 AL 81/20
Arbeitsförderung: Kosten einer heilpädagogischen Heimunterbringung
- VG Düsseldorf, 10.12.2021 - 26 K 1639/18
- BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als ...
Zum selben Verfahren:
- SG Speyer, 14.02.2018 - S 1 AL 172/16
Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - Berechnung der Anzahl der ...
- SG Speyer, 14.02.2018 - S 1 AL 172/16
- BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R
Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen - Berechnung der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2018 - L 12 AL 3147/17
Keine Anzeigepflicht gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX für ausländische Unternehmen mit im ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2018 - L 12 AL 3147/17
- VG Gelsenkirchen, 19.03.2018 - 12 L 3026/17
Bewerbungsverfahrensanspruch ; Auswahlentscheidung ; Hochschule; Kanzler ; Wahl
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2018 - 6 B 444/18
Beschwerde einer Leitenden Verwaltungsdirektorin in einem ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2018 - 6 B 444/18
- VG Gelsenkirchen, 24.11.2021 - 11 K 10610/17
Ausgleichsabgabe; Feststellungsbescheid; Anzeige; Arbeitsplatz; Arbeitszeit
- LSG Saarland, 22.02.2019 - L 6 AL 4/17
Voraussetzungen für die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Beamten
Querverweise
Auf § 73 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 49 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 11a (Nicht zu berücksichtigendes Einkommen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
- Besondere Leistungen
- Teilnahmekosten für Maßnahmen
- § 127 (Teilnahmekosten für Maßnahmen)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Ergänzende Leistungen
- § 28 (Ergänzende Leistungen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen