Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 11 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64 - 74) |
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
1. | die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt, | |
2. | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder | |
3. | der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. |
(2) 1Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. 2Dafür gilt folgende Zuordnung:
3Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.
ersatzleistungen § 71Weiterzahlung der Leistungen § 72Einkommensanrechnung § 73Reisekosten § 74Haushalts-
oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-
kosten
Rechtsprechung zu § 68 SGB IX
30 Entscheidungen zu § 68 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rentenversicherungsbeiträgen aus ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2022 - L 2 R 1006/20
- LAG Nürnberg, 18.04.2018 - 2 Sa 408/17
Annahmeverzug - Schadensersatz - Leistungsfähigkeit - Direktionsrecht - ...
- BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 622/15
Auflösende Bedingung - teilweise Erwerbsminderung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2020 - L 2 R 377/19
Zum selben Verfahren:
- BSG, 13.01.2021 - B 13 R 54/20 B
Anspruch auf höheres Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einem ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 377/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2020 - L 2 R 377/19
Übergangsgeld für die Teilnahme an einem Reha-Vorbereitungslehrgang
- BSG, 13.01.2021 - B 13 R 54/20 B
- LAG Niedersachsen, 23.10.2018 - 11 Sa 225/18
Wahrung der Frist des § 90 Abs. 2 a SGB IX durch telefonische Antragstellung
- BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als ...
Querverweise
Auf § 68 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 71 (Weiterzahlung der Leistungen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 50 (Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes)