Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 11 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64 - 74) |
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
| 1. | die Berechnung nach den §§ 66, 67 und 69 zu einem geringeren Betrag führt, | |
| 2. | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder | |
| 3. | der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. |
(2) 1Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. 2Dafür gilt folgende Zuordnung:
3Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 | |
| 01.10.2022 | Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze | 23.05.2022 |
ersatzleistungen § 71Weiterzahlung der Leistungen § 72Einkommensanrechnung § 73Reisekosten § 74Haushalts-
oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-
kosten
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Rechtsprechung zu § 68 SGB IX
55 Entscheidungen zu § 68 SGB IX in unserer Datenbank:
- BSG, 01.10.2026 - B 5 R 9/25 R
Zum Verhältnis zwischen § 68 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX 2018 und § 69 SGB IX 2018.
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2025 - L 22 R 75/22
Geltendmachung eines höheren Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2025 - L 22 R 75/22
- BSG, 27.06.2024 - B 5 R 13/23 R
Berechnung von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - L 3 R 365/21
Berechnung von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - L 3 R 365/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2024 - L 2 R 156/23
Berücksichtigung einer höheren fiktiven Qualifikationsgruppe und hilfsweise der ...
- LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 24.10.2023 - B 12 R 1/22 R
Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei ...
- BSG, 24.10.2023 - B 12 R 1/22 R
- LSG Schleswig-Holstein, 26.04.2022 - L 7 R 10006/21
Berechnung der Höhe von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf ...
- LSG Hamburg, 18.10.2022 - L 3 R 107/20
Berechnung der Höhe von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2020 - L 2 R 377/19
Übergangsgeld für die Teilnahme an einem Reha-Vorbereitungslehrgang; ...
Querverweise
Auf § 68 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 71 (Weiterzahlung der Leistungen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 50 (Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 64 (Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen)