Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 11 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64 - 74) |
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
1. | die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt, | |
2. | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder | |
3. | der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. |
(2) 1Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. 2Dafür gilt folgende Zuordnung:
3Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2022 | Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze | 23.05.2022 |
ersatzleistungen § 71Weiterzahlung der Leistungen § 72Einkommensanrechnung § 73Reisekosten § 74Haushalts-
oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-
kosten
Rechtsprechung zu § 68 SGB IX
37 Entscheidungen zu § 68 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei ...
- LSG Hamburg, 18.10.2022 - L 3 R 107/20
Berechnung der Höhe von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf ...
- LAG Nürnberg, 18.04.2018 - 2 Sa 408/17
Annahmeverzug - Schadensersatz - Leistungsfähigkeit - Direktionsrecht - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2020 - L 2 R 377/19
Übergangsgeld für die Teilnahme an einem Reha-Vorbereitungslehrgang
Zum selben Verfahren:
- BSG, 13.01.2021 - B 13 R 54/20 B
Anspruch auf höheres Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einem ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 377/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2020 - L 2 R 377/19
- BSG, 13.01.2021 - B 13 R 54/20 B
- BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 622/15
Auflösende Bedingung - teilweise Erwerbsminderung
Querverweise
Auf § 68 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 71 (Weiterzahlung der Leistungen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 50 (Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes)