Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 11 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64 - 74) |
(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Krankengeld der Sozialen Entschädigung, dem Krankengeld der Soldatenentschädigung, dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.
(2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.
(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 |
ersatzleistungen § 71Weiterzahlung der Leistungen § 72Einkommensanrechnung § 73Reisekosten § 74Haushalts-
oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-
kosten
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Rechtsprechung zu § 70 SGB IX
273 Entscheidungen zu § 70 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 23.07.2026 - L 10 U 3182/21
- BSG, 11.06.2026 - B 9 SB 1/25 R
Führt die mangelnde Fähigkeit eines schwerbehinderten Menschen, eine ortsübliche ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2025 - L 13 SB 31/24
Merkzeichen G; erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2025 - L 13 SB 31/24
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2024 - L 3 SB 139/23
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2024 - L 3 SB 3164/23
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Morbus Crohn - ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2023 - L 8 SB 353/22
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2022 - L 8 SB 1259/21
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - GdB von 50 - Versorgungsmedizinische ...
- LSG Baden-Württemberg, 10.08.2022 - L 3 SB 2/21
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - sozialrechtliches ...
- LSG Saarland, 05.06.2019 - L 5 SB 30/16
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Gehbehinderung - ...
- BSG, 11.12.2025 - B 9 SB 3/24 R
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Bluterkrankheit - ...
Querverweise
Auf § 70 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 50 (Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 64 (Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen)