Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 11 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64 - 74) |
(1) 1Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
2§ 38 Absatz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag des Leistungsempfängers die Kosten für die Mitnahme oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
(3) 1Kosten für die Kinderbetreuung des Leistungsempfängers können bis zu einem Betrag von 160 Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn die Kosten durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar sind. 2Es werden neben den Leistungen zur Kinderbetreuung keine Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht. 3Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches; § 160 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse Betriebs- und Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die bei ihr versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach den §§ 54 und 55 des Siebten Buches.
ersatzleistungen § 71Weiterzahlung der Leistungen § 72Einkommensanrechnung § 73Reisekosten § 74Haushalts-
oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-
kosten
Rechtsprechung zu § 74 SGB IX
19 Entscheidungen zu § 74 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 KR 386/23
Krankenversicherung - Haushaltshilfe - keine Anwendung von § 38 Abs 1 S 3 SGB 5 ...
- BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als ...
Zum selben Verfahren:
- SG Speyer, 14.02.2018 - S 1 AL 172/16
Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - Berechnung der Anzahl der ...
- SG Speyer, 14.02.2018 - S 1 AL 172/16
- SG Hannover, 11.07.2022 - S 58 U 134/18
Gewährung eines persönlichen Budgets für die Inanspruchnahme von Sexualbegleitung ...
- VG Düsseldorf, 10.12.2021 - 26 K 1639/18
Gewährung einer Entschädigung sowie eines Schadensersatzes nach dem Allgemeinen ...
- LSG Hessen, 22.06.2021 - L 2 R 360/18
Rentenversicherung
Zum selben Verfahren:
- SG Darmstadt, 13.08.2018 - S 6 R 445/17
Kostenerstattung für Haushaltshilfe während stationärer Rehabilitationsmaßnahme
- SG Darmstadt, 13.08.2018 - S 6 R 445/17
- LSG Bayern, 21.02.2022 - L 10 AL 81/20
Arbeitsförderung: Kosten einer heilpädagogischen Heimunterbringung
- BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R
Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen - Berechnung der ...
Querverweise
Auf § 74 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 49 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
- Besondere Leistungen
- Teilnahmekosten für Maßnahmen
- § 127 (Teilnahmekosten für Maßnahmen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 43 (Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Ergänzende Leistungen
- § 28 (Ergänzende Leistungen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 64 (Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen)