Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
Erster Abschnitt - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen (§§ 26 - 55a) |
Achter Unterabschnitt - Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (§§ 54 - 55a) |
(1) 1Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. 2Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht.
(2) 1Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Satzung kann bestimmen,
(4) 1Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht beansprucht und dürfen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht bewilligt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) vom 12.04.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2013 | Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) | 12.04.2012 | |
11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | 18.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 54 SGB VII
39 Entscheidungen zu § 54 SGB VII in unserer Datenbank:
- FG Münster, 11.12.2023 - 15 K 448/20
Umsatzsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen im Bereich des ...
- SG München, 25.05.2021 - S 1 U 5011/20
Anspruch auf Betriebshilfe der verunfallten Ehefrau eines Landwirts
- LSG Bayern, 26.09.2013 - L 18 U 138/11
Nebenerwerbslandwirt und Arbeitsunfall: Keine Betriebshilfe
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.06.2014 - B 2 U 17/13 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Regelung gem § 31 SGB 10: nicht als ...
- BSG, 26.06.2014 - B 2 U 17/13 R
- LSG Thüringen, 21.03.2019 - L 1 U 1289/17
(Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Anspruch auf ...
- SG München, 31.03.2016 - S 1 U 5002/16
Anspruch auf Gewährung von Betriebshilfe in Form der Kostenerstattung
- LSG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - L 6 U 1007/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Elementenfeststellung - Unzulässigkeit: isolierte ...
- SG Osnabrück, 03.12.2020 - S 19 U 191/19
Übernahme der Kosten für eine Betriebshilfe zur Weiterführung des ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2023 - L 12 BA 15/18
- SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16
Querverweise
Auf § 54 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 74 (Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten)