Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Erster Abschnitt - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen (§§ 26 - 55a) |
| Erster Unterabschnitt - Anspruch und Leistungsarten (§ 26) |
(1) 1Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. 2Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.
(4) 1Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. 2Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.
(5) 1Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
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Rechtsprechung zu § 26 SGB VII
981 Entscheidungen zu § 26 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - L 21 U 209/18
Anspruch des unfallgeschädigten Versicherten auf Hilfe zur Beschaffung eines ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2019 - L 17 U 461/17
Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen zur Heilbehandlung und ...
- LSG Bayern, 11.12.2025 - L 17 U 149/23
Arbeitsunfall, Unfallfolgenfeststellung, Kausalitätsprüfung, ...
- SG Trier, 26.07.2019 - S 4 U 63/16
Gesetzliche Unfallversicherung - Einstellung der Verletztengeldzahlung nach § 46 ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.10.2022 - L 9 U 2531/21
Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungs- und Leistungsklage - Unzulässigkeit ...
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Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeldanspruch - Wiedererkrankung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 28.07.2025 - L 8 U 2008/25 Corona
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1) Verschafft sich ein Versicherter Leistungen der Heilbehandlung außerhalb des ...
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Blutspende; Blutspender; einheitlicher Behandlungsvorgang; ergänzende Leistungen; ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - L 10 U 2077/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - bestimmter Klageantrag - ...
Querverweise
Auf § 26 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte
- § 352 (Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen)
- Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung
- § 359 (Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, Nutzung der elektronischen Patientenkurzakte in der grenzüberschreitenden Versorgung)
- Übermittlung ärztlicher Verordnungen
- § 361 (Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur)