Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
Erster Abschnitt - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen (§§ 26 - 55a) |
Zweiter Unterabschnitt - Heilbehandlung (§§ 27 - 34) |
(1) 1Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
1. | Erstversorgung, | |
2. | ärztliche Behandlung, | |
3. | zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, | |
4. | Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, | |
5. | häusliche Krankenpflege, | |
6. | Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, | |
7. | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches. |
2Für die an der Heilbehandlung nach Satz 1 beteiligten Ärzte, Zahnärzte, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringer, die Leistungen für die gesetzliche Unfallversicherung erbringen und für die aufgrund der Regelungen des Fünften Buches noch keine Möglichkeit zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur besteht, gilt eine Pflicht zur Anbindung ab dem 1. Januar 2027. 3Satz 2 gilt ebenso für die Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft elektronischer Briefe nach § 295 Absatz 1c des Fünften Buches. 4Zum Ausgleich der in § 376 des Fünften Buches genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die in Satz 2 genannten Leistungserbringer die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.
(1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 telemedizinische Verfahren angewandt werden, sollen diese die nach den §§ 364 bis 368 des Fünften Buches festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) vom 22.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.03.2024 | Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) | 22.03.2024 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
infrastruktur § 27aNutzung der Telematik-
infrastruktur § 28Ärztliche und zahnärztliche Behandlung § 29Arznei- und Verbandmittel § 30Heilmittel § 31Hilfsmittel § 32Häusliche Krankenpflege § 33Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitations-
einrichtungen § 34Durchführung der Heilbehandlung
Rechtsprechung zu § 27 SGB VII
398 Entscheidungen zu § 27 SGB VII in unserer Datenbank:
- BGH, 20.12.2016 - VI ZR 395/15
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- SG Dortmund, 22.01.2018 - S 17 U 1041/16
Kinderschrei ins Ohr einer Erzieherin begründet keinen Arbeitsunfall
- SG Duisburg, 23.09.2022 - S 49 U 613/17
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.01.2020 - L 6 U 123/16
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Zum selben Verfahren:
- SG Halle, 01.09.2016 - S 33 U 162/13
Gesetzliche Unfallversicherung: Übernahme von Behandlungskosten einer ...
- SG Halle, 01.09.2016 - S 33 U 162/13
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- SG Dessau-Roßlau, 19.03.2015 - S 23 U 104/12
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- BSG, 11.09.2001 - B 2 U 38/00 R
Unfallversicherung - Schadensersatzanspruchshöhe für zerstörte Brille - keine ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 24.08.2000 - L 7 U 1515/00
Höhe des Schadensersatzanspruchs für durch Arbeitsunfall beschädigte Brille
- LSG Baden-Württemberg, 24.08.2000 - L 7 U 1515/00
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - 12 A 1403/18
Fortsetzungsfeststellungsklage einer alleinerziehenden und sorgeberechtigten ...
Querverweise
Auf § 27 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Heilbehandlung
- § 27a (Nutzung der Telematikinfrastruktur)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Gesellschaft für Telematik
- Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
- § 311 (Aufgaben der Gesellschaft für Telematik)
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- § 341 (Elektronische Patientenakte)