Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Erster Abschnitt - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen (§§ 26 - 55a) |
| Zweiter Unterabschnitt - Heilbehandlung (§§ 27 - 34) |
(1) 1Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel anders nicht erreicht werden kann. 2Sie wird voll- oder teilstationär erbracht. 3Sie umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses oder der Rehabilitationseinrichtung alle Leistungen, die im Einzelfall für die medizinische Versorgung der Versicherten notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.
(2) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107 des Fünften Buches.
(3) Bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung angezeigt ist, wird diese in besonderen Einrichtungen erbracht.
infrastruktur § 27aNutzung der Telematik-
infrastruktur § 28Ärztliche und zahnärztliche Behandlung § 29Arznei- und Verbandmittel § 30Heilmittel § 31Hilfsmittel § 32Häusliche Krankenpflege § 33Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitations-
einrichtungen § 34Durchführung der Heilbehandlung
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Rechtsprechung zu § 33 SGB VII
53 Entscheidungen zu § 33 SGB VII in unserer Datenbank:
- BSG, 17.06.2025 - B 2 U 6/23 R
Sturz von der Klinik-Toilette kann unfallversichert sein
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.01.2020 - L 6 U 123/16
Gesetzliche Unfallversicherung - Vergütungsanspruch einer BG-Klinik gegenüber dem ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.06.2026 - L 10 U 3371/23
Gesetzliche Unfallversicherung - Vergütung einer stationären Krankenhausleistung ...
- BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 12/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 66/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Kürzung der Verletztenrente gem § 60 SGB 7 - ...
- BFH, 09.09.2015 - X R 2/13
Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums vor 2015
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2023 - L 9 U 2906/21
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg: Sozialgerichtsbarkeit: Rechtsstreit ...
- SG Bremen, 04.05.2011 - S 2 U 11/08
Kosten für die Behandlung und für einen stationären Aufenthalt nach einer ...
- SG Dessau-Roßlau, 19.03.2015 - S 23 U 104/12
Gesetzliche Unfallversicherung - Zinsanspruch eines Krankenhausträgers gegen ...
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2026 - L 10 U 135/25
Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Assistenzärztin im Krankenhaus ...
Querverweise
Auf § 33 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 301 (Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen)