Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Erstes Kapitel - Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall (§§ 1 - 13) |
Dritter Abschnitt - Versicherungsfall (§§ 7 - 13) |
(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. 3Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. | das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, | ||
2. | das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um | ||
a) | Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder | ||
b) | mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, | ||
2a. | das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, | ||
3. | das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, | ||
4. | das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, | ||
5. | das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. |
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 8 SGB VII
5.418 Entscheidungen zu § 8 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 16 U 26/16
Arbeit 4.0 - LSG kritisiert fehlenden Unfallversicherungsschutz
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.01.2020 - B 2 U 19/18 R
Erstattungsstreit: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem ...
- SG Hannover, 17.12.2015 - S 22 U 1/15
Kein Wegeversicherungsschutz beim Homeoffice
- BSG, 30.01.2020 - B 2 U 19/18 R
- BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 35/19
Ersatz eines Personenschadens - Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 27.11.2018 - 7 Sa 365/18
Wegeunfall, Haftungsprivileg
- LAG München, 27.11.2018 - 7 Sa 365/18
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - L 15 U 59/22
- BSG, 08.12.2021 - B 2 U 4/21 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im häuslichen Bereich - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - L 17 U 487/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Durchschreiten der Außentür - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - L 17 U 487/19
- BSG, 30.03.2023 - B 2 U 3/21 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - 16 jähriger Gymnasialschüler - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2020 - L 3 U 4/17
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - 16 jähriger Gymnasialschüler - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2020 - L 3 U 4/17
Querverweise
Auf § 8 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherungsfall
- § 13 (Sachschäden bei Hilfeleistungen)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Heilbehandlung
- § 27 (Umfang der Heilbehandlung)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Aufbringung der Mittel
- Allgemeine Vorschriften
- Beitragshöhe
- § 162 (Zuschläge, Nachlässe, Prämien)