Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Viertes Kapitel - Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (§§ 104 - 113) |
Erster Abschnitt - Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen (§§ 104 - 109) |
(1) 1Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. 2Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. 3§ 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. 2Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. 3Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. 4Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
berechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
Rechtsprechung zu § 105 SGB VII
510 Entscheidungen zu § 105 SGB VII in unserer Datenbank:
- BGH, 08.02.2022 - VI ZR 3/21
Hinterbliebenengeld nach einem Arbeitsunfall - und der Haftungsausschluss ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2016 - L 6 U 58/14
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R
Kein Unfallschutz bei Oma-Enkel-Betreuung
- BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R
- BSG, 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - ...
- LAG Schleswig-Holstein, 26.04.2016 - 1 Sa 247/15
Arbeitsunfall, Personenschaden, Schadensersatz, Schmerzensgeld, ...
- LAG München, 27.11.2018 - 7 Sa 365/18
Wegeunfall, Haftungsprivileg
Zum selben Verfahren:
- BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 35/19
Ersatz eines Personenschadens - Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
- BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 35/19
- OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15
Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung gem. §§ 105 Abs. 1 , 106 Abs. 3 Alt. 3 ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bielefeld, 15.06.2015 - 8 O 47/14
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Schmerzensgeld für das Überfahren ...
- LG Bielefeld, 15.06.2015 - 8 O 47/14
Querverweise
Auf § 105 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
- Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 110 (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)