Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Viertes Kapitel - Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (§§ 104 - 113) |
| Erster Abschnitt - Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen (§§ 104 - 109) |
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) 1Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. 2Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
berechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
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Rechtsprechung zu § 108 SGB VII
287 Entscheidungen zu § 108 SGB VII in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 10.08.2026 - 3 W 5/26
Aussetzung des Rechtsstreits nach § 108 Abs. 2 SGB VII und Überprüfung durch das ...
- BGH, 02.06.2026 - VI ZR 260/24
Anspruch der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber beklagtem ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 35/19
Ersatz eines Personenschadens - Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 27.11.2018 - 7 Sa 365/18
Wegeunfall, Haftungsprivileg
- LAG München, 27.11.2018 - 7 Sa 365/18
- OLG Celle, 18.03.2026 - 14 U 150/25
Verfahrensaussetzung wegen Gebundenheit des Zivilgerichts an unanfechtbare ...
- BGH, 30.05.2017 - VI ZR 501/16
Arbeitsunfall: Vorrang des Unfallversicherungsträgers und der Sozialgerichte vor ...
- OLG Saarbrücken, 29.01.2020 - 1 U 81/18
1. § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher ...
Zum selben Verfahren:
- LG Saarbrücken, 28.06.2018 - 9 O 182/17
Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung des § 104 SGB VII
- LG Saarbrücken, 28.06.2018 - 9 O 182/17
- LSG Thüringen, 22.06.2017 - L 1 U 118/17
Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Unternehmerin bzw ...
Querverweise
Auf § 108 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
- § 109 (Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen)
- Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 112 (Bindung der Gerichte)