Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Viertes Kapitel - Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (§§ 104 - 113) |
| Erster Abschnitt - Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen (§§ 104 - 109) |
(1) 1Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. 2Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
berechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
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Rechtsprechung zu § 104 SGB VII
959 Entscheidungen zu § 104 SGB VII in unserer Datenbank:
- BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 35/19
Ersatz eines Personenschadens - Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 27.11.2018 - 7 Sa 365/18
Wegeunfall, Haftungsprivileg
- LAG München, 27.11.2018 - 7 Sa 365/18
- BGH, 08.02.2022 - VI ZR 3/21
Zahlungsanspruch einer Schwiegermutter auf Hinterbliebenengeld wegen eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Koblenz, 24.04.2020 - 12 O 137/19
Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB
- OLG Koblenz, 21.12.2020 - 12 U 711/20
Keine Sperrwirkung der §§ 104, 105 SGB VII für Ansprüche auf Hinterbliebenengeld
- LG Koblenz, 24.04.2020 - 12 O 137/19
- LAG München, 12.11.2020 - 3 Sa 387/20
Arbeitsunfall, Schmerzensgeld, Haftungsprivileg, Vorlagepflicht
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 11.02.2020 - 21 Ca 13730/18
Unbegründeter Schmerzensgeldanspruch als Folgeanspruch eines Arbeitsunfalls
- ArbG München, 11.02.2020 - 21 Ca 13730/18
- LAG Köln, 02.11.2021 - 4 Sa 279/21
Doppelter Vorsatz bei Arbeitsunfall nach §§ 104 , 105 SGB VII ; Verletzungserfolg ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Siegburg, 24.02.2021 - 4 Ca 1651/20
Arbeitsunfall wegen vorsätzlicher Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften
- ArbG Siegburg, 24.02.2021 - 4 Ca 1651/20
- OLG Schleswig, 08.09.2026 - 7 U 89/23
Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Trägers der gesetzlichen ...
Querverweise
Auf § 104 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
- Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 110 (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)