Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Viertes Kapitel - Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (§§ 104 - 113) |
Erster Abschnitt - Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen (§§ 104 - 109) |
(1) 1Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. 2Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
Rechtsprechung zu § 104 SGB VII
858 Entscheidungen zu § 104 SGB VII in unserer Datenbank:
- BGH, 08.02.2022 - VI ZR 3/21
Haftungsprivilegierung sperrt Hinterbliebenengeld
Zum selben Verfahren:
- BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 35/19
Ersatz eines Personenschadens - Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 27.11.2018 - 7 Sa 365/18
Wegeunfall, Haftungsprivileg
- LAG München, 27.11.2018 - 7 Sa 365/18
- BGH, 09.12.2021 - VII ZR 170/19
Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer ...
- OLG Brandenburg, 07.04.2022 - 12 U 26/21
- OLG Celle, 25.09.2018 - 14 W 34/18
Zur Abgrenzung der Verkehrsunfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f. ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.08.2018 - 5 Sa 298/17
Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII
- BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18
Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- LAG Nürnberg, 09.06.2017 - 7 Sa 231/16
Auszubildende - Blutentnahme - Arbeitsunfall - Vorsatz - Schmerzensgeld
Querverweise
Auf § 104 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
- Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 110 (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)