Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Viertes Kapitel - Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (§§ 104 - 113) |
| Zweiter Abschnitt - Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern (§§ 110 - 113) |
(1) 1Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. 2Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. 3Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) 1Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. 2Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 11.11.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.11.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
| 01.01.2009 | Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 21.12.2008 |
trägern § 111Haftung des Unternehmens § 112Bindung der Gerichte § 113Verjährung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 110 SGB VII
245 Entscheidungen zu § 110 SGB VII in unserer Datenbank:
- BGH, 02.06.2026 - VI ZR 260/24
Anspruch der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber beklagtem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Itzehoe, 16.06.2023 - 7 O 407/22
- OLG Schleswig, 16.07.2024 - 7 U 89/23
Verjährung des Regressanspruchs eines Rentenversicherungsträgers nach ...
- OLG Schleswig, 08.09.2026 - 7 U 89/23
Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Trägers der gesetzlichen ...
- OLG München, 03.03.2025 - 19 U 3486/24
Erstattungsfähige Aufwendungen, Grobe Fahrlässigkeit, Eigene Beweiswürdigung, ...
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 17.09.2024 - 14 O 4947/20
Erstattungsfähige Aufwendungen, Mitverschuldenseinwand, Mitverschulden des ...
- LG München II, 17.09.2024 - 14 O 4947/20
- BGH, 11.06.2024 - VI ZR 133/23
Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Verkehrsunfall eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.10.2017 - VI ZR 477/16
Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der ...