Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Viertes Kapitel - Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (§§ 104 - 113) |
| Zweiter Abschnitt - Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern (§§ 110 - 113) |
1Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. 2Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. 3Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 |
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Rechtsprechung zu § 111 SGB VII
55 Entscheidungen zu § 111 SGB VII in unserer Datenbank:
- BGH, 02.06.2026 - VI ZR 260/24
Anspruch der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber beklagtem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 08.09.2026 - 7 U 89/23
Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Trägers der gesetzlichen ...
- OLG Schleswig, 08.09.2026 - 7 U 89/23
- BGH, 11.06.2024 - VI ZR 133/23
Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Verkehrsunfall eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.12.2021 - VII ZR 170/19
Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer ...
- BGH, 08.12.2015 - VI ZR 37/15
Verjährung von Regressansprüchen des Sozialversicherungsträgers: Anforderungen an ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 09.12.2014 - 3 U 48/13
Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers aufgrund eines vorsätzlich oder ...
- OLG Brandenburg, 09.12.2014 - 3 U 48/13
- BSG, 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - ...
- LAG Hessen, 23.04.2026 - 9 SLa 455/25
Querverweise
Auf § 111 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 111 SGB VII:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 31 (Haftung des Vereins für Organe)