Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
Zitiervorschläge
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Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Rechtsprechung zu § 31 BGB
5.953 Entscheidungen zu § 31 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 22.02.2024 - 24 U 254/21
- OLG München, 07.02.2024 - 27 U 3512/23
Abschalteinrichtung, Verjährungseinrede, Einrede der Verjährung, ...
- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
- BGH, 13.02.2024 - VIa ZR 609/22
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 10/21
- BGH, 30.01.2024 - VIa ZR 59/23
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung ...
- OLG Bremen, 20.12.2023 - 1 U 12/22
Zu Voraussetzungen und Berechnung eines Anspruchs auf Ersatz des ...
- OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 62/20
Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer automatischen ...
- OLG Rostock, 13.02.2024 - 8 U 449/22
Klage eines Kaufmanns "unter seiner Firma" zulässig?
Querverweise
Auf § 31 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- §§ 823 ff. (Schadensersatzpflicht)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 111 (Haftung des Unternehmens)