Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) 1Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. 3Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. 4Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.11.2007 | Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 23.11.2007 |
Rechtsprechung zu § 50 BGB
29 Entscheidungen zu § 50 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 7 U 130/22
- OVG Schleswig-Holstein, 05.06.2019 - 4 MB 42/19
Tierschutz - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
- BGH, 27.09.2017 - IV ZR 39/16
Bereicherungsrechtlicher Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Erstattung einer ...
- OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11
Kauf einer Eigentumswohnung: Inhaltskontrolle der Frist für die Bindung des ...
- BGH, 16.10.2008 - V ZB 94/08
Anforderungen an die elektronische Bekanntmachung im ...
- OLG Düsseldorf, 23.01.2004 - 3 Wx 102/02
Beendigung der Liquidation eines Vereins
- LG Düsseldorf, 17.12.2014 - 2b O 167/13
Caviar-Creator - Kein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen ...
- OLG Naumburg, 12.07.2000 - 8 UF 106/00
Bestellung eines Verfahrenspflegers für Kind - kein eselbständiges ...
Querverweise
Auf § 50 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 278 (Anmeldung des Formwechsels)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)