Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) 1Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. 3Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. 4Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.11.2007 | Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 23.11.2007 |
versammlung; Beschlussfassung § 33Satzungsänderung § 34Ausschluss vom Stimmrecht § 35Sonderrechte § 36Berufung der Mitglieder-
versammlung § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit § 38Mitgliedschaft § 39Austritt aus dem Verein § 40Nachgiebige Vorschriften § 41Auflösung des Vereins § 42Insolvenz § 43Entziehung der Rechtsfähigkeit § 44Zuständigkeit und Verfahren § 45Anfall des Vereinsvermögens § 46Anfall an den Fiskus § 47Liquidation § 48Liquidatoren § 49Aufgaben der Liquidatoren § 50Bekanntmachung des Vereins in Liquidation § 50aBekanntmachungsblatt § 51Sperrjahr § 52Sicherung für Gläubiger § 53Schadensersatz-
pflicht der Liquidatoren § 54Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
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Rechtsprechung zu § 50 BGB
36 Entscheidungen zu § 50 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 7 U 130/22
Haftung des Liquidators für nach der Liquidation eingegangene Verbindlichkeiten ...
- OLG Karlsruhe, 04.09.2025 - 19 W 47/25
Zu den Voraussetzungen einer liquidationslosen Löschung eines eingetragenen ...
- OLG Schleswig, 28.08.2024 - 12 U 15/24
Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozess: prozessuale Besonderheiten bei ...
- VGH Bayern, 03.04.2023 - 5 N 21.355
Auflösung eines Wasser- und Bodenverbands nur durch Verwaltungsakt
- BGH, 27.09.2017 - IV ZR 39/16
Bereicherungsrechtlicher Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Erstattung einer ...
- LG Stuttgart, 17.04.2024 - 21 O 160/23
Gewinnbeteiligung aus einem Künstlervertrag bei nur zum Teil erbrachter ...
- OVG Schleswig-Holstein, 05.06.2019 - 4 MB 42/19
Erhebliche Vernachlässigung im Falle einer Pferdehaltung
- OLG Düsseldorf, 23.01.2004 - 3 Wx 102/02
Beendigung der Liquidation eines Vereins
- OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11
Kauf einer Eigentumswohnung: Inhaltskontrolle der Frist für die Bindung des ...
- BGH, 16.10.2008 - V ZB 94/08
Anforderungen an die elektronische Bekanntmachung im ...
Querverweise
Auf § 50 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 278 (Anmeldung des Formwechsels)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)