Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 3Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.04.2021 | Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen | 30.03.2021 | |
29.03.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 | |
03.10.2009 | Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen | 28.09.2009 |
Rechtsprechung zu § 31a BGB
28 Entscheidungen zu § 31a BGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 13.11.2015 - 12 W 1845/15
Zulässige Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder durch Satzungsbestimmung
- OLG Koblenz, 07.07.2015 - 3 U 1468/14
Hilfeleistung unter Nachbarn: Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ...
- BSG, 23.02.2021 - B 12 R 15/19 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Mitglied des Vorstands einer ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2019 - L 8 R 398/17
Sozialversicherungspflicht eines Mitglieds des Vorstandes einer genehmigten ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2019 - L 8 R 398/17
- OLG Braunschweig, 27.02.2019 - 9 U 48/18
Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 21.03.2019 - 3 LB 1/17
Stiftungsaufsicht: Genehmigungsfähigkeit einer Satzungsänderung
- OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16
OLG weist Berufung des Renn-Klubs gegen seine Verurteilung zur Räumung des ...
- OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 7 U 216/20
- AG Moers, 27.03.2013 - 563 C 237/11
Handeln eines Fußballobmanns einer Fußballabteilung ohne Vertretungsmacht bei ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kleve, 20.07.2012 - 5 S 50/12
Vorliegen einer Verpflichtung des Gesamtvereins bei Bevollmächtigung durch den ...
- LG Kleve, 20.07.2012 - 5 S 50/12
Querverweise
Auf § 31a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)