Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 3Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.04.2021 | Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen | 30.03.2021 | |
| 29.03.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 | |
| 03.10.2009 | Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen | 28.09.2009 |
versammlung; Beschlussfassung § 33Satzungsänderung § 34Ausschluss vom Stimmrecht § 35Sonderrechte § 36Berufung der Mitglieder-
versammlung § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit § 38Mitgliedschaft § 39Austritt aus dem Verein § 40Nachgiebige Vorschriften § 41Auflösung des Vereins § 42Insolvenz § 43Entziehung der Rechtsfähigkeit § 44Zuständigkeit und Verfahren § 45Anfall des Vereinsvermögens § 46Anfall an den Fiskus § 47Liquidation § 48Liquidatoren § 49Aufgaben der Liquidatoren § 50Bekanntmachung des Vereins in Liquidation § 50aBekanntmachungsblatt § 51Sperrjahr § 52Sicherung für Gläubiger § 53Schadensersatz-
pflicht der Liquidatoren § 54Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den tiefgreifenden Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 31a BGB
36 Entscheidungen zu § 31a BGB in unserer Datenbank:
- BSG, 12.12.2023 - B 12 R 11/21 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vorstandsmitglied einer eingetragenen ...
- OLG Nürnberg, 13.11.2015 - 12 W 1845/15
Zulässige Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder durch Satzungsbestimmung
- OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 7 U 216/20
Haftung des Vorstandsmitglieds eines Reit- und Fahrvereins wegen eines Unfalls ...
- LSG Schleswig-Holstein, 13.11.2024 - L 5 BA 10029/21
Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Vorstandsvorsitzende eines privaten, ...
- OLG Koblenz, 03.01.2018 - 10 U 893/16
Zahlungs- und Schadenersatzanspruch eines Fußballvereins: Mündliche ...
- OLG Koblenz, 07.07.2015 - 3 U 1468/14
Hilfeleistung unter Nachbarn: Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ...
- OLG Brandenburg, 25.09.2024 - 7 U 121/23
Schadensersatz wegen eines Unfalls auf einem Reitplatz; Unfall beim Schaufahren ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 27.02.2019 - 9 U 48/18
Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung; ...
- BSG, 23.02.2021 - B 12 R 15/19 R
Sozialversicherungspflicht eines Mitglieds des Vorstandes einer rechtsfähigen ...
Querverweise
Auf § 31a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)