Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3 300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 3Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Fassung aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Steueränderungsgesetz 2025 | 22.12.2025 | |
| 07.04.2021 | Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen | 30.03.2021 | |
| 29.03.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 | |
| 03.10.2009 | Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen | 28.09.2009 |
versammlung; Beschlussfassung § 33Satzungsänderung § 34Ausschluss vom Stimmrecht § 35Sonderrechte § 36Berufung der Mitglieder-
versammlung § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit § 38Mitgliedschaft § 39Austritt aus dem Verein § 40Nachgiebige Vorschriften § 41Auflösung des Vereins § 42Insolvenz § 43Entziehung der Rechtsfähigkeit § 44Zuständigkeit und Verfahren § 45Anfall des Vereinsvermögens § 46Anfall an den Fiskus § 47Liquidation § 48Liquidatoren § 49Aufgaben der Liquidatoren § 50Bekanntmachung des Vereins in Liquidation § 50aBekanntmachungsblatt § 51Sperrjahr § 52Sicherung für Gläubiger § 53Schadensersatz-
pflicht der Liquidatoren § 54Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
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Rechtsprechung zu § 31a BGB
40 Entscheidungen zu § 31a BGB in unserer Datenbank:
- SG Frankfurt/Main, 26.06.2026 - S 34 BA 30/22
Sozialversicherungspflicht - Fußball-Funktionäre gelten nicht als Ehrenamtliche
- SG Frankfurt/Main, 26.06.2026 - S 34 BA 31/22
- OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 7 U 216/20
Haftung des Vorstandsmitglieds eines Reit- und Fahrvereins wegen eines Unfalls ...
- SG Speyer, 08.07.2026 - S 4 BA 26/24
Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH, ...
- OLG Nürnberg, 13.11.2015 - 12 W 1845/15
Zulässige Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder durch Satzungsbestimmung
- LSG Schleswig-Holstein, 13.11.2024 - L 5 BA 10029/21
Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Vorstandsvorsitzende eines privaten, ...
- BSG, 12.12.2023 - B 12 R 11/21 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vorstandsmitglied einer eingetragenen ...
- OLG Brandenburg, 25.09.2024 - 7 U 121/23
Schadensersatz wegen eines Unfalls auf einem Reitplatz; Unfall beim Schaufahren ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hamburg, 27.03.2026 - 3 K 39/26
(Keine) Beschränkung der Vergütung der Vorstandsmitglieder einer Anbauvereinigung ...
Querverweise
Auf § 31a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)