Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 4 - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 171 - 210) |
(1) 1Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 171 und 172 Satz 2, § 173 Absatz 1, § 174 Absatz 1, die §§ 175, 176 und 177 Absatz 1, die §§ 178 bis 182 und 183 Absatz 1, § 188 Absatz 1 Satz 1, die §§ 193, 194 und 195 Absatz 1 bis 3, die §§ 197, 198 und 199 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 200, 205 und 207 bis 209. 2Versicherungen gegen festes Entgelt, ohne dass der Versicherungsnehmer Mitglied wird, dürfen nicht übernommen werden.
(2) 1Soweit sich nach Absatz 1 nichts anderes ergibt, gelten für die kleineren Vereine nur die §§ 24 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2In den Fällen der §§ 29 und 37 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt jedoch an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichtsbehörde. 3Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt werden, so gelten dafür § 34 Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 6, § 36 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 37 bis 40 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung kleinerer Vereine Abweichungen von § 39 Absatz 1 sowie von den §§ 125, 138, 141, 146, 147, 149, 152 und 156 gestatten. 2Soweit sich die Abweichungen auf die Geschäftsführung beziehen, können sie besonders davon abhängig gemacht werden, dass im Abstand von mehreren Jahren auf Kosten des Vereins der Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage durch einen Sachverständigen geprüft werden und der Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.
(4) Ob ein Verein ein kleinerer Verein ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
bedingungen § 198Auflösung des Vereins § 199Auflösungsbeschluss § 200Bestandsübertragung § 201Verlust der Mitgliedschaft § 202Anmeldung der Auflösung § 203Abwicklung § 204Abwicklungsverfahren § 205Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung § 206Fortsetzung des Vereins § 207Beitragspflicht im Insolvenzverfahren § 208Rang der Insolvenzforderungen § 209Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren § 210Kleinere Vereine
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Rechtsprechung zu § 210 VAG
9 Entscheidungen zu § 210 VAG in unserer Datenbank:
- BAG, 13.03.2024 - 10 AZR 117/23
Auskunftsanspruch - Sozialkassensystem - Kosten - Öffentlichkeitsarbeit - Maler- ...
- BAG, 06.05.2025 - 3 AZR 142/24
Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse
- BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19
Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente - ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2017 - 19 Sa 2110/16
Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf ein Arbeitsverhältnis
- FG München, 14.12.2020 - 7 K 1492/17
Gewerbesteuerbefreiung von Pensionskassen
- LG Bonn, 19.09.2017 - 10 O 387/16
Zahlungsanspruch eines Versicherungsunternehmens in Form einer Pensionskasse auf ...
- LSG Hessen, 24.10.2019 - L 8 KR 482/17
Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk ist auch bei freien Mitarbeitern ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 02.03.2021 - 14 O 427/20
Querverweise
Auf § 210 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Anlagen; Sicherungsvermögen
- § 128 (Treuhänder für das Sicherungsvermögen)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Verschmelzung kleinerer Vereine
- § 118 (Anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 291 (Möglichkeit des Formwechsels)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Durchführung
- § 35c (Ermächtigung)
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- Zu § 3 des Gesetzes
- § 12a (Kleinere Versicherungsvereine)