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Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 4 - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 171 - 210)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 177
Gleichbehandlung

(1) Mitgliedsbeiträge und Vereinsleistungen an die Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.

(2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden, darf der Verein nur betreiben, soweit es die Satzung ausdrücklich gestattet.

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Rechtsprechung zu § 177 VAG

7 Entscheidungen zu § 177 VAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 177 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Versicherungsvertrieb
            § 48b (Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot)
        Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
          § 210 (Kleinere Vereine)
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