Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 4 - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 171 - 210)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 205
Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung

(1) 1Der Gründungsstock darf erst getilgt werden, wenn die Ansprüche sämtlicher anderer Gläubiger, insbesondere die der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen, befriedigt sind oder Sicherheit geleistet ist. 2Für die Tilgung dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.

(2) 1Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt, die zur Zeit der Auflösung des Vereins vorhanden waren. 2Es wird nach demselben Maßstab verteilt, nach dem der Überschuss verteilt worden ist.

(3) Über die Verteilung des Vermögens kann die Satzung etwas anderes bestimmen; die Bestimmung anderer Anfallberechtigter kann sie der obersten Vertretung übertragen.

Querverweise

Auf § 205 VAG verweisen folgende Vorschriften:

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