Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 4 - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 171 - 210) |
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, ob die Ausgaben durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge gedeckt werden sollen, die im Voraus erhoben werden, oder durch Beiträge, die je nach Bedarf umgelegt werden.
(2) Sind Beiträge im Voraus zu erheben, so hat die Satzung ferner zu bestimmen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind; sollen sie ausgeschlossen sein, so ist außerdem zu bestimmen, ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.
(3) 1Die Satzung kann für Nachschüsse und Umlagen einen Höchstbetrag festsetzen. 2Eine Beschränkung, derzufolge Nachschüsse oder Umlagen nur ausgeschrieben werden dürfen, um Versicherungsansprüche der Mitglieder zu decken, ist unzulässig.
bedingungen § 198Auflösung des Vereins § 199Auflösungsbeschluss § 200Bestandsübertragung § 201Verlust der Mitgliedschaft § 202Anmeldung der Auflösung § 203Abwicklung § 204Abwicklungsverfahren § 205Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung § 206Fortsetzung des Vereins § 207Beitragspflicht im Insolvenzverfahren § 208Rang der Insolvenzforderungen § 209Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren § 210Kleinere Vereine
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Rechtsprechung zu § 179 VAG
3 Entscheidungen zu § 179 VAG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 01.02.2018 - 20 U 193/17
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für Versicherungsverhältnisse auf ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 20.03.2018 - 3 AZR 861/16
Betriebliche Altersversorgung - zeitlich begrenzte Leistung