Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 4 - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 171 - 210) |
(1) 1Der Beschluss nach § 198 Nummer 2 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. 2Mitglieder der obersten Vertretung, die gegen die Auflösung gestimmt haben, können dem Auflösungsbeschluss zur Niederschrift widersprechen.
(2) 1Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Diese hat die Genehmigung dem Registergericht mitzuteilen.
(3) 1Ist der Verein durch einen Beschluss der obersten Vertretung aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen den Mitgliedern und dem Verein mit dem Zeitpunkt, den der Beschluss bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf von vier Wochen. 2Versicherungsansprüche, die bis dahin entstanden sind, können geltend gemacht werden; im Übrigen können aber nur die für künftige Versicherungszeitabschnitte im Voraus gezahlten Beiträge nach Abzug der aufgewandten Kosten zurückgefordert werden. 3Diese Vorschriften gelten nicht für Lebensversicherungsverhältnisse; diese bleiben unberührt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
bedingungen § 198Auflösung des Vereins § 199Auflösungsbeschluss § 200Bestandsübertragung § 201Verlust der Mitgliedschaft § 202Anmeldung der Auflösung § 203Abwicklung § 204Abwicklungsverfahren § 205Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung § 206Fortsetzung des Vereins § 207Beitragspflicht im Insolvenzverfahren § 208Rang der Insolvenzforderungen § 209Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren § 210Kleinere Vereine
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Querverweise
Auf § 199 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Aufgaben und allgemeine Vorschriften
- § 304 (Widerruf der Erlaubnis)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- § 3 (Abfindung)