Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 4 - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 171 - 210) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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(1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(2) 1Während der Abwicklung gelten die gleichen Vorschriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt. 2Insbesondere können Nachschüsse oder Umlagen im Sinne des § 179 ausgeschrieben und eingezogen werden. 3Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.
Rechtsprechung zu § 203 VAG
2 Entscheidungen zu § 203 VAG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 08.05.2023 - 16 U 179/22
Private Krankenversicherung: Wirksamkeit von Beitragsanpassungen einschließlich ...
- OLG Nürnberg, 30.01.2019 - 8 U 1482/18
Beitragsanpassung, Berufungsrücknahme, Gesundheitsreformgesetz, Äquivalenzstörung