Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 4 - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 171 - 210) |
(1) 1Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuss wird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrücklage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder verteilt. 2§ 214 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab der Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Überschuss nur an die am Schluss des Geschäftsjahres vorhandenen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder verteilt werden soll.
bedingungen § 198Auflösung des Vereins § 199Auflösungsbeschluss § 200Bestandsübertragung § 201Verlust der Mitgliedschaft § 202Anmeldung der Auflösung § 203Abwicklung § 204Abwicklungsverfahren § 205Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung § 206Fortsetzung des Vereins § 207Beitragspflicht im Insolvenzverfahren § 208Rang der Insolvenzforderungen § 209Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren § 210Kleinere Vereine
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Rechtsprechung zu § 194 VAG
6 Entscheidungen zu § 194 VAG in unserer Datenbank:
- BAG, 06.05.2025 - 3 AZR 142/24
Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 24.04.2024 - 12 Sa 683/23
Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente; Berufung der Pensionskasse auf die ...
- LAG Düsseldorf, 24.04.2024 - 12 Sa 683/23
- BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19
Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente - ...
- BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18
Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 17.01.2018 - 6 Sa 183/17
Wegfall der Anpassungsprüfung und Anpassungspflicht des Arbeitgebers gem. § 16 ...
- LAG Hessen, 17.01.2018 - 6 Sa 183/17
- LAG Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 1 Sa 17/17
Betriebliche Altersversorgung - Anpassungsprüfungspflicht - Pensionskasse - ...
Querverweise
Auf § 194 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)