Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73)   
   Abschnitt 1 - Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 15a)   
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Textdarstellung

  

§ 8
Erlaubnis; Spartentrennung

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden.

(3) Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland liegen.

(4) 1Ein Rückversicherungsunternehmen wird nur zum Betrieb der Rückversicherung zugelassen. 2Bei Erstversicherungsunternehmen schließen die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung im Sinne der Anlage 1 Nummer 19 bis 24 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten einander aus; das Gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.

(5) 1Die Aufsichtsbehörde macht die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis im elektronischen Informationsmedium nach § 318 Absatz 3 bekannt und meldet sie der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. 2Ist ein gemäß § 221 sicherungspflichtiges Versicherungsunternehmen betroffen, informiert sie zusätzlich den Sicherungsfonds.

(6) Ein Versicherungsunternehmen bedarf der Erlaubnis nach Absatz 1 auch dann, wenn es im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes seinen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023 (BGBl. I Nr. 51), in Kraft getreten am 01.03.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze22.02.2023BGBl. I Nr. 51

Rechtsprechung zu § 8 VAG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 8 VAG

11.08.2005Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)BGBl. I S. 2420

Querverweise

Auf § 8 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Geltungsbereich)
     
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
            § 13 (Bestandsübertragungen)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Sonstige Nichtlebensversicherung
            § 164 (Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung)
          Rückversicherung
            § 168 (Versicherungs-Zweckgesellschaften)
     
      Sicherungsfonds
        § 221 (Pflichtmitgliedschaft)
        § 224 (Beleihung Privater)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Besonderheiten der Geschäftsorganisation
            § 234c (Risikomanagement)
        Pensionsfonds
          § 237 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Aufgaben und allgemeine Vorschriften
          § 308 (Unerlaubte Versicherungsgeschäfte)
          § 310 (Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung)
        Zuständigkeit
          Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum
            § 330 (Meldungen an die Europäische Kommission)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 331 (Strafvorschriften)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 340 (Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Stimmrecht
              § 134a (Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich)
Was ist das?

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