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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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Querverweise
Auf Anlage 1 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 66 (Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung)
- Finanzielle Ausstattung
- Solvabilitätsanforderungen
- Bestimmung der Eigenmittel
- § 93 (Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile)
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Sonstige Nichtlebensversicherung
- § 163 (Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung)
- Sicherungsfonds
- § 221 (Pflichtmitgliedschaft)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
- § 232 (Pensionskassen)
- Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
- § 244b (Verpflichtungen)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 339 (Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung)