Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
| Abschnitt 7 - Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit (§§ 57 - 73) |
| Unterabschnitt 1 - Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen (§§ 57 - 60) |
(1) 1Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte
| 1. | die gebuchten Prämienbeträge, | |
| 2. | die Höhe der Erstattungsleistungen und | |
| 3. | die Höhe der Provisionen |
ohne Abzug der Rückversicherung sowie nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen. 2In Bezug auf die in der Anlage 1 Nummer 10 genannte Sparte - ausgenommen der Haftung des Frachtführers - teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.
(2) Die Aufsichtsbehörde teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in Absatz 1 genannten Angaben zusammengefasst mit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz) vom 02.11.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.11.2015 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz) | 02.11.2015 |
geschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungs-
verkehr § 58Errichtung einer Niederlassung § 59Aufnahme des Dienstleistungs-
verkehrs § 60Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten
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Querverweise
Auf § 60 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
- § 241 (Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit)