Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
Abschnitt 7 - Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit (§§ 57 - 73) |
Unterabschnitt 1 - Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen (§§ 57 - 60) |
(1) Erstversicherungsunternehmen dürfen nach Maßgabe der §§ 58 und 59 das Versicherungsgeschäft in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.
(2) 1Als Niederlassung gilt eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Erstversicherungsunternehmens im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats. 2Um eine Niederlassung handelt es sich auch, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbständige, aber ständig damit betraute Person betrieben wird, die von einer Betriebsstätte in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat aus tätig wird.
(3) 1Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat von seinem Sitz oder einer Niederlassung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat aus Risiken deckt, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, ohne dass das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht. 2Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
Rechtsprechung zu § 57 VAG
4 Entscheidungen zu § 57 VAG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.07.2018 - IV ZR 200/16
Rechtsschutzversicherung: Intransparenz der so genannten Vorerstreckungsklausel
- VGH Hessen, 30.04.2020 - 6 A 1833/17
Tätigkeitslandaufsicht über EU-/EWR-ausländische Versicherungsunternehmen
- VGH Hessen, 30.04.2020 - 6 A 2149/18
Grenzen der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der grenzüberschreitenden ...
- LG Nürnberg-Fürth, 27.04.2017 - 2 O 7905/15
Feststellung des Fortbestands eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 57 VAG
07.09.1994 | Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3, § 81d Abs. 3 und § 104 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen | BGBl. I S. 2398 |
Querverweise
Auf § 57 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
- § 13 (Bestandsübertragungen)
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
- § 241 (Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 5
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Herkunftslandprinzip)
Redaktionelle Querverweise zu § 57 VAG:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
- § 137 (Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität) (zu §§ 57 ff)