Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 4 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 232 - 244) |
| Kapitel 1 - Pensionskassen (§§ 232 - 235a) |
| Abschnitt 1 - Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen (§§ 232 - 234) |
(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das
| 1. | das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt, | |
| 2. | Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens oder der Inanspruchnahme einer Vollrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wobei die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen können, dass Leistungen bereits dann erbracht werden, wenn das Erwerbseinkommen teilweise weggefallen ist oder eine Teilrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezogen wird, | |
| 3. | Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, und | |
| 4. | der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt. |
(2) 1Pensionskassen dürfen nur Erstversicherungsgeschäft betreiben. 2Ihnen kann die Erlaubnis ausschließlich in den Versicherungssparten nach Anlage 1 Nummer 19, 21 und 24 erteilt werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.01.2026 | Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 16.01.2026 | |
| 13.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [EbAV] [Neufassung] | 19.12.2018 |
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Rechtsprechung zu § 232 VAG
22 Entscheidungen zu § 232 VAG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 - 11 U 64/21
Anspruch auf Auszahlung eines Sterbegeldes; Gesetzlicher Alleinerbe; Wirkungen ...
- VK Südbayern, 08.04.2016 - Z3-3-3194-1-57-11/15
Keine Vergabenachprüfung aufgrund verbindlicher Bestimmung des ...
- FG München, 14.12.2020 - 7 K 1492/17
Gewerbesteuerbefreiung von Pensionskassen
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2024 - L 5 KR 90/22
Beitragspflicht von Leistungen aus einer privat finanzierten Rentenversicherung
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2025 - 1 L 88/23
Höhe der Altersrente des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt; ...
- SG Osnabrück, 10.02.2020 - S 46 KR 638/17
- BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers - ...
- BFH, 08.10.2019 - X R 23/18
Auslegung der Beteiligtenbestimmung in der Klageschrift
- LSG Hessen, 24.10.2019 - L 8 KR 482/17
Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk ist auch bei freien Mitarbeitern ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 232 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionsfonds
- § 237 (Anzuwendende Vorschriften)
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
- § 242 (Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Stimmrecht
- § 134a (Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich)