Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 3 - Sicherungsfonds (§§ 221 - 231)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 231
Zwangsmittel

(1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.

(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 226 Absatz 1 und 5 Satz 1 sowie § 228 Absatz 1 bis zu fünfzigtausend Euro.

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