Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 3 - Sicherungsfonds (§§ 221 - 231) |
(1) 1Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. 2Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
(2) 1Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen. 2Zu diesem Zweck sorgen die Sicherungsfonds für die Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens.
(3) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Sicherungsfonds. 2Für die Verwaltung erhält sie eine kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.
(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt.
mitgliedschaft § 222Aufrechterhaltung der Versicherungs-
verträge § 223Sicherungsfonds § 224Beleihung Privater § 225Aufsicht § 226Finanzierung § 227Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 228Mitwirkungspflichten § 229Ausschluss § 230Verschwiegenheits-
pflicht § 231Zwangsmittel
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Rechtsprechung zu § 223 VAG
Entscheidung zu § 223 VAG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung bei einem ...
Querverweise
Auf § 223 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Sicherungsfonds
- § 224 (Beleihung Privater)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Zuständigkeit
- Bundesaufsicht
- § 320 (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)