Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 3 - Sicherungsfonds (§§ 221 - 231) |
(1) 1Unternehmen, die gemäß § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 genannten Versicherungssparten Nummer 19 bis 23 oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß § 146 zugelassen sind, mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Sicherungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen dient. 2Die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds endet, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr über die die Pflichtmitgliedschaft begründende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verfügt und auch keinen Versicherungsbestand mehr abwickelt, der unter diese Erlaubnis fällt. 3§ 229 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
(2) 1Pensionskassen können einem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. 2Zur Gewährleistung vergleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann der Sicherungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) vom 09.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) | 09.12.2020 |
mitgliedschaft § 222Aufrechterhaltung der Versicherungs-
verträge § 223Sicherungsfonds § 224Beleihung Privater § 225Aufsicht § 226Finanzierung § 227Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 228Mitwirkungspflichten § 229Ausschluss § 230Verschwiegenheits-
pflicht § 231Zwangsmittel
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Rechtsprechung zu § 221 VAG
5 Entscheidungen zu § 221 VAG in unserer Datenbank:
- BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers - ...
- VG Berlin, 08.11.2024 - 4 K 177.23
Einlagensicherungssystem der Banken; Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstitut
- OLG München, 09.09.2021 - 14 U 5950/20
Zur Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers und zur ...
- OLG Hamm, 26.08.2021 - 20 U 60/21
Rückabwicklung von Rentenversicherungsverträgen; Wirksamkeit einer ...
- OLG Frankfurt, 21.12.2021 - 14 U 393/20
Rückabwicklung fondsgebundener Rentenversicherung
Querverweise
Auf § 221 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
- § 8 (Erlaubnis; Spartentrennung)