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Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 3 - Sicherungsfonds (§§ 221 - 231) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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1Personen, die bei einem Sicherungsfonds beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 3Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden.
§ 221Pflicht-
mitgliedschaft § 222Aufrechterhaltung der Versicherungs-
verträge § 223Sicherungsfonds § 224Beleihung Privater § 225Aufsicht § 226Finanzierung § 227Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 228Mitwirkungspflichten § 229Ausschluss § 230Verschwiegenheits-
pflicht § 231Zwangsmittel
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mitgliedschaft § 222Aufrechterhaltung der Versicherungs-
verträge § 223Sicherungsfonds § 224Beleihung Privater § 225Aufsicht § 226Finanzierung § 227Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 228Mitwirkungspflichten § 229Ausschluss § 230Verschwiegenheits-
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