Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 3 - Sicherungsfonds (§§ 221 - 231) |
(1) 1Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 226 oder § 228 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat der Sicherungsfonds die Bundesanstalt zu unterrichten. 2Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Aufsichtsbehörde, unterrichtet sie diese unverzüglich. 3Erfüllt das Versicherungsunternehmen auch innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann der Sicherungsfonds dem Versicherungsunternehmen mit einer Frist von zwölf Monaten den Ausschluss aus dem Sicherungsfonds ankündigen. 4Nach Ablauf dieser Frist kann der Sicherungsfonds mit Zustimmung der Bundesanstalt das Versicherungsunternehmen von dem Sicherungsfonds ausschließen, wenn die Verpflichtungen von dem Versicherungsunternehmen weiterhin nicht erfüllt werden. 5Nach dem Ausschluss haftet der Sicherungsfonds nur noch für Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden.
(2) Für Verbindlichkeiten eines Versicherungsunternehmens, die entstanden sind, nachdem seine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erloschen ist, haftet der Sicherungsfonds nicht.
mitgliedschaft § 222Aufrechterhaltung der Versicherungs-
verträge § 223Sicherungsfonds § 224Beleihung Privater § 225Aufsicht § 226Finanzierung § 227Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 228Mitwirkungspflichten § 229Ausschluss § 230Verschwiegenheits-
pflicht § 231Zwangsmittel
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Rechtsprechung zu § 229 VAG
Entscheidung zu § 229 VAG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 08.11.2024 - 4 K 177.23
Einlagensicherungssystem der Banken; Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstitut
Querverweise
Auf § 229 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Sicherungsfonds
- § 221 (Pflichtmitgliedschaft)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Aufgaben und allgemeine Vorschriften
- § 304 (Widerruf der Erlaubnis)