Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170) |
Abschnitt 2 - Krankenversicherung (§§ 146 - 160) |
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei
1. | die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie unter Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses, | |
2. | die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist, | |
3. | in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen sein muss, in der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr, sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muss, | |
4. | dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist, | |
5. | in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts desjenigen Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge und | |
6. | dem Interessenten vor Abschluss des Vertrags ein amtliches Informationsblatt der Bundesanstalt auszuhändigen ist, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt; der Empfang des Informationsblattes ist von dem Interessenten zu bestätigen. |
(2) 1Auf die substitutive Krankenversicherung ist § 138 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 2Die Prämien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden. 3Satz 2 gilt nicht für einen Prämienunterschied, der sich daraus ergibt, dass die Prämien für das Neugeschäft geschlechtsunabhängig berechnet wurden.
(3) Substitutive Krankenversicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie Krankentagegeldversicherungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten nach § 196 des Versicherungsvertragsgesetzes können ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden.
Rechtsprechung zu § 146 VAG
23 Entscheidungen zu § 146 VAG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 21.02.2023 - 16 U 139/19
Zur materiellen Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen in der privaten ...
- KG, 04.06.2021 - 2 U 5/18
Rückzahlung von Provisionsvorschüssen beim Versicherungsvertretervertrag: ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15
- DKV 2 -, - ERGO Beratung und Vertrieb AG -, Anspruch auf Rückzahlung ...
- LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15
- OLG Nürnberg, 02.11.2017 - 8 U 1054/17
Hinreichender substitutiver Krankenversicherungsschutz
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 27.04.2017 - 2 O 7905/15
Feststellung des Fortbestands eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses
- LG Nürnberg-Fürth, 27.04.2017 - 2 O 7905/15
- KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18
Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten ...
- KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten ...
- OLG Rostock, 27.09.2022 - 4 U 132/21
Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in privater Krankenversicherung
- BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21
Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der ...
- OLG Köln, 17.12.2021 - 20 U 21/21
Axa durfte Unfall-Kombirente gegenüber Verbrauchern nicht kündigen
Querverweise
Auf § 146 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Versicherungsvertrieb
- § 48b (Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot)
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 67 (Erlaubnis; Spartentrennung)
- Finanzielle Ausstattung
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Krankenversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Sichernde Maßnahmen
- § 316 (Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 203 (Prämien- und Bedingungsanpassung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Beitragszuschüsse
- § 257 (Beitragszuschüsse für Beschäftigte)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
- § 127 (Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen)
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Herkunftslandprinzip)