Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170)   
   Abschnitt 2 - Krankenversicherung (§§ 146 - 160)   
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Textdarstellung

  

§ 146
Substitutive Krankenversicherung

(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei

1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie unter Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses,
2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist,
3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen sein muss, in der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr, sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muss,
4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist,
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts desjenigen Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge und
6. dem Interessenten vor Abschluss des Vertrags ein amtliches Informationsblatt der Bundesanstalt auszuhändigen ist, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt; der Empfang des Informationsblattes ist von dem Interessenten zu bestätigen.

(2) 1Auf die substitutive Krankenversicherung ist § 138 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 2Die Prämien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden. 3Satz 2 gilt nicht für einen Prämienunterschied, der sich daraus ergibt, dass die Prämien für das Neugeschäft geschlechtsunabhängig berechnet wurden.

(3) Substitutive Krankenversicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie Krankentagegeldversicherungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten nach § 196 des Versicherungsvertragsgesetzes können ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden.

Rechtsprechung zu § 146 VAG

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Querverweise

Auf § 146 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
            § 8 (Erlaubnis; Spartentrennung)
            § 9 (Antrag)
          Versicherungsvertrieb
            § 48b (Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot)
          Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
            Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
              § 61 (Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr)
              § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
            Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
              § 67 (Erlaubnis; Spartentrennung)
        Finanzielle Ausstattung
          Anlagen; Sicherungsvermögen
            § 126 (Vermögensverzeichnis)
            § 128 (Treuhänder für das Sicherungsvermögen)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Krankenversicherung
            § 147 (Sonstige Krankenversicherung)
            § 148 (Pflegeversicherung)
            § 153 (Notlagentarif)
            § 156 (Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung)
            § 158 (Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif)
            § 159 (Statistische Daten)
            § 160 (Verordnungsermächtigung)
        Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
          § 210 (Kleinere Vereine)
     
      Sicherungsfonds
        § 221 (Pflichtmitgliedschaft)
        § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
     
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Sichernde Maßnahmen
          § 316 (Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge)
Was ist das?

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