Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 8 - Krankenversicherung (§§ 192 - 208) |
(1) 1Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet. 2Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. 3Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. 4Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren, soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender ist als im bisherigen Tarif.
(2) 1Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim Versicherer beginnt. 2Ist der Versicherungsfall schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragt wird, die spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.
(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 |
Rechtsprechung zu § 196 VVG
17 Entscheidungen zu § 196 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 14.05.2014 - 7 U 129/13
Voraussetzungen für den Abschluss einer neuen Krankentagegeld-Versicherung nach § ...
- OLG Saarbrücken, 20.07.2022 - 5 U 72/21
Inanspruchnahme von Krankentagegeldversicherer bei Altersrentenbezug
- OLG Dresden, 23.11.2018 - 4 U 1255/18
Rechtsfolgen einer Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung
- LSG Bayern, 02.02.2023 - L 4 P 5/21
Zahlung von Beitragsrückständen in der privaten Pflegeversicherung
- OLG Köln, 24.04.2017 - 20 U 58/16
Wirksame Beendigung einer Krankentagegeldversicherung wegen Altersrente
- LG Ravensburg, 12.02.2021 - 6 O 370/20
Bei Abschluss eines Folgevertrags nach § 196 VVG besteht keine Leistungspflicht ...
- OLG Oldenburg, 08.02.2017 - 5 U 91/16
Notlagentarif bei erheblichem Prämienrückstand
- OLG Brandenburg, 22.04.2014 - 11 U 234/12
Krankentagegeldversicherung: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung künftiger ...
- OLG Nürnberg, 13.09.2012 - 8 U 760/12
Krankentagegeldversicherung - Neuabschluss bei Bezug Altersrente
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 26.07.2012 - 8 U 760/12
Eine Klausel über die Beendigung des Versicherungsschutzes bei Altersrentenbezug ...
- OLG Nürnberg, 26.07.2012 - 8 U 760/12
Querverweise
Auf § 196 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 2 (Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Krankenversicherung
- § 146 (Substitutive Krankenversicherung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
- 2. - Krankenversicherung
- § 12 (Substitutive Krankenversicherung)