Gegenüberstellung mit der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 8 - Krankenversicherung (§§ 192 - 208) |
(1) 1Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
2Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. 3Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.
(2) 1Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. 2Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. 3Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. 4Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde. 6Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.
(3) 1Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. 2Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.
(4) 1Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. 2Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.
(5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.05.2020 | Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 19.05.2020 | |
01.05.2013 | Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften | 24.04.2013 | |
01.01.2009 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 |
Rechtsprechung zu § 204 VVG
139 Entscheidungen zu § 204 VVG in unserer Datenbank:
- FG München, 16.02.2023 - 6 K 86/22
- BVerfG, 26.06.2013 - 1 BvR 1148/13
Beschränkte Portabilität der Altersrückstellungen für Altverträge in der privaten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.10.2012 - IV ZR 143/11
Private Krankenversicherung: Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der ...
- BGH, 06.03.2013 - IV ZR 143/11
Private Krankenversicherung: Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der ...
- LG Braunschweig, 15.07.2010 - 4 O 2299/09
- BGH, 24.10.2012 - IV ZR 143/11
- OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18
Zulässigkeit von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.10.2019 - I ZR 19/19
Unterlassung des Angebots von Rechtsdienstleistungen eines Versicherungsberaters ...
- LG München I, 18.05.2018 - 37 O 8325/17
Begrenzung der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf den Einzelfall
- BGH, 02.10.2019 - I ZR 19/19
- BGH, 13.04.2016 - IV ZR 393/15
Private Krankenversicherung: Tarifwechsel mit Mehrleistung im Zieltarif; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 16.07.2015 - 7 U 28/15
Private Krankenversicherung: Tarifwechsel mit Mehrleistung im Zieltarif; ...
- OLG Stuttgart, 16.07.2015 - 7 U 28/15
Querverweise
Auf § 204 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 2 (Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- § 8 (Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis)
- IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
- 2. - Krankenversicherung
- § 12 (Substitutive Krankenversicherung)