Gegenüberstellung mit der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 8 - Krankenversicherung (§§ 192 - 208) |
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet.
(2) 1Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. 2Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 |
Rechtsprechung zu § 199 VVG
13 Entscheidungen zu § 199 VVG in unserer Datenbank:
- VG Saarlouis, 30.10.2015 - 6 K 329/14
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- VGH Bayern, 04.07.2017 - 3 ZB 14.1600
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- OLG Stuttgart, 28.08.2014 - 7 U 52/14
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- OLG München, 18.12.2015 - 25 U 1668/15
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Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform ...
- BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R
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- LAG Schleswig-Holstein, 16.12.2008 - 5 Sa 226/08
Beihilfeanspruch eines Arbeitnehmers - beihilfekonforme Privatversicherung
Querverweise
Auf § 199 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 2 (Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung)