Gegenüberstellung mit der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung
Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 8 - Krankenversicherung (§§ 192 - 208) |
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet.
(2) 1Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. 2Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 |
geldversicherung § 197Wartezeiten § 198Kindernach-
versicherung § 199Beihilfeempfänger § 200Bereicherungsverbot § 201Herbeiführung des Versicherungsfalles § 202Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungs-
kosten § 203Prämien- und Bedingungsanpassung § 204Tarifwechsel § 205Kündigung des Versicherungsnehmers § 206Kündigung des Versicherers § 207Fortsetzung des Versicherungs-
verhältnisses § 208Abweichende Vereinbarungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 199 VVG
17 Entscheidungen zu § 199 VVG in unserer Datenbank:
- VG Saarlouis, 30.10.2015 - 6 K 329/14
Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes bei nicht ausreichender beihilfekonformer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2023 - 1 A 969/22
Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen der Ehefrau als Anspruch eines Beamten ...
- VGH Bayern, 04.07.2017 - 3 ZB 14.1600
Kein Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung
- VGH Bayern, 05.03.2024 - 24 ZB 24.54
Einkommensgrenze für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Ehegatten
- OLG Stuttgart, 28.08.2014 - 7 U 52/14
Private Krankenversicherung: Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes im ...
- OLG München, 18.12.2015 - 25 U 1668/15
Feststellungsinteresse für eigene Deckungsklage des Geschädigten gegen den ...
- VG Bremen, 10.03.2026 - 7 K 2798/24
Absenkung des Beihilfebemessungssatzes für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind; ...
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
- LSG Hessen, 22.01.2026 - L 6 AS 6/26
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Querverweise
Auf § 199 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 2 (Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung)