Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170)   
   Abschnitt 4 - Rückversicherung (§§ 165 - 170)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 170
Verordnungsermächtigung

1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen

1. über die Ausgestaltung der Pflichten nach § 167 Absatz 2, soweit der Bereich nicht durch delegierte Rechtsakte der Kommission gemäß Artikel 210 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG geregelt ist, und
2. für die Finanzrückversicherung im Sinne des § 167 Absatz 1 für Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer darüber,
a) unter welchen Voraussetzungen ein Risikotransfer als hinreichend anzusehen ist,
b) welche Mindestbestimmungen in jedem Finanzrückversicherungsvertrag enthalten sein müssen und
c) wie Unternehmen durch geeignete interne Verfahren den Risikotransfer unter einem Vertrag zu ermitteln haben.

2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Querverweise

Auf § 170 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Zuständigkeit
          Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum
            § 330 (Meldungen an die Europäische Kommission)
Was ist das?

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