Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
Abschnitt 3 - Anlagen; Sicherungsvermögen (§§ 124 - 131) |
(1) 1Das Versicherungsunternehmen hat dafür zu sorgen, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden. 2Die Vorschriften über das Sicherungsvermögen gelten für alle Vermögensgegenstände, die im Vermögensverzeichnis eingetragen sind. 3Ansprüche auf Nutzungen, die die zum Sicherungsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände gewähren, gehören auch ohne Eintragung in das Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermögen. 4Forderungen aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine des Unternehmens, soweit sie zu den Beständen des Sicherungsvermögens gehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme nachgewiesen zu werden. 5Bei Forderungen, die durch eine Grundstücksbelastung gesichert und in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind, ist das Vermögensverzeichnis nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde zu berichtigen; dasselbe gilt für Grundstücksbelastungen, die keine persönliche Forderung sichern.
(2) Drei Monate nach Schluss des Geschäftsjahres hat das Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde die im Geschäftsjahr im Vermögensverzeichnis vorgenommenen Eintragungen zu übermitteln; der Vorstand hat die Richtigkeit der Eintragungen zu bescheinigen.
(3) 1Die Anteile der Rückversicherer sowie die Anteile der zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 211 der Richtlinie 2009/138/EG an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gehören auch ohne Eintragung in das Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermögen. 2Für Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat gilt dies nur dann, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 168 zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird sowie über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.
(4) 1Absatz 3 gilt für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung der in § 146 genannten Art, die private Pflegepflichtversicherung nach § 148 und die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr nach § 161, nur für die Beitragsüberträge nach § 341e Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs und die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs. 2In den genannten Versicherungszweigen hat das Unternehmen die anteiligen Werte des Sicherungsvermögens mit Ausnahme der Beitragsüberträge nach § 341e Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs auch für den in Rückdeckung gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu verwalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 |
Rechtsprechung zu § 126 VAG
7 Entscheidungen zu § 126 VAG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages und Herausgabe ...
- FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15
Ausländischer Pensionsfonds hat keinen Anspruch auf Entlastung vom Abzug der ...
- OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21
Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21
Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungen; Vertragsschluss im ...
- OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21
- BGH, 26.04.2023 - IV ZR 300/22
Angabe eines Lebensversicherers bzgl. fehlender Zugehörigkeit zum deutschen ...
- OLG Schleswig, 26.04.2021 - 16 U 148/20
Verbraucherinformationspflichten einer fondsgebundenen ausländischen ...
- OLG Köln, 02.08.2016 - 20 U 102/16
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer ...
Querverweise
Auf § 126 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Anlagen; Sicherungsvermögen
- § 130 (Entnahme aus dem Sicherungsvermögen)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 216 (Anzeigepflichten)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234j (Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Sichernde Maßnahmen
- § 315 (Behandlung von Versicherungsforderungen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 332 (Bußgeldvorschriften)