Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 4 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 232 - 244)   
   Kapitel 1 - Pensionskassen (§§ 232 - 235a)   
   Abschnitt 3 - Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung (§§ 234f - 234j)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 234j
Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen

(1) 1Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in

1. den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und
2. sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind.

2Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.

(3) 1Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018 (BGBl. I S. 2672), in Kraft getreten am 13.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.01.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [EbAV] [Neufassung]19.12.2018BGBl. I S. 2672

Querverweise

Auf § 234j VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 5 (Freistellung von der Aufsicht)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionsfonds
          § 237 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 332 (Bußgeldvorschriften)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Stimmrecht
              § 134a (Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich)
Was ist das?

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