Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 4 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 232 - 244) |
| Kapitel 1 - Pensionskassen (§§ 232 - 235a) |
| Abschnitt 3 - Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung (§§ 234f - 234j) |
(1) 1Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
| 1. | den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und | |
| 2. | sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind. |
2Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.
(3) 1Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.
(4) 1Entgegen § 127 Absatz 1 Satz 1 ist eine vorübergehende Unterdeckung des Sicherungsvermögens zulässig, wenn
| 1. | die Satzung eine Bestimmung enthält, die eine Unterdeckung gestattet, | |
| 2. | die Unterdeckung 10 Prozent des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 nicht übersteigt und | |
| 3. | die Pensionskasse mit einem oder mehreren Arbeitgebern oder Dritten einen Sicherungsvermögensplan nach Absatz 5 vereinbart hat und der Sicherungsvermögensplan von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. |
2Eine Bestimmung nach Satz 1 Nummer 1 kann nur dann in die Satzung aufgenommen werden, wenn diese eine Vorschrift enthält, nach der Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. 3Die Bestimmung kann bestandswirksam in die Satzung aufgenommen werden.
(5) 1Ein Plan zur Wiederherstellung der Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens und zur Sicherstellung der Solvabilität (Sicherungsvermögensplan) muss darlegen, wie nach Eintritt einer Unterdeckung
2Außerdem muss der Sicherungsvermögensplan eine rechtsverbindliche Zusage der beteiligten Arbeitgeber und Dritten enthalten, dass sie die zur Durchführung des Sicherungsvermögensplans erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen. 3Bei der Erstellung des Sicherungsvermögensplans ist die besondere Situation der Pensionskasse zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur ihrer Aktiva und Passiva, ihr Risikoprofil, ihr Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versicherten sowie gegebenenfalls die Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt. 4Der Sicherungsvermögensplan bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(6) 1Die Pensionskasse hat einen bestehenden Sicherungsvermögensplan mindestens jährlich zu überprüfen. 2Stellt sie fest, dass seine Durchführung gefährdet sein könnte, unterrichtet sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde. 3Nach Eintritt einer Unterdeckung teilt die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde mit, wie hoch die Unterdeckung ist sowie an welchen Stichtagen und in welcher Höhe Zahlungen der beteiligten Arbeitgeber und Dritten erfolgen, und berichtet regelmäßig über den Stand der Wiederherstellung der Bedeckung.
(7) Führt die Pensionskasse Versorgungszusagen durch, die vom Versicherungsschutz des § 7 des Betriebsrentengesetzes erfasst sind, hat sie dem Träger der Insolvenzsicherung einen vereinbarten Sicherungsvermögensplan bei Eintritt einer Unterdeckung unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(8) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere dann eine Änderung des Sicherungsvermögensplans verlangen oder dessen Genehmigung widerrufen, wenn die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse nicht mehr als auf Dauer gewährleistet angesehen werden kann oder nicht länger die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Solvabilitäts- und die Mindestkapitalanforderung stets eingehalten werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.01.2026 | Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 16.01.2026 | |
| 13.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [EbAV] [Neufassung] | 19.12.2018 |
anforderung, Mindestkapital-
anforderung und Eigenmittel § 234hErgänzende allgemeine Anlagegrundsätze § 234iAnlagepolitik § 234jBesondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen
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Querverweise
Auf § 234j VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Freistellung von der Aufsicht)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionsfonds
- § 237 (Anzuwendende Vorschriften)
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
- § 242 (Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 332 (Bußgeldvorschriften)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Stimmrecht
- § 134a (Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich)