Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 5 - Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen (§§ 211 - 220) |
Abschnitt 1 - Kleine Versicherungsunternehmen (§§ 211 - 217) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden.
(2) 1Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
1. | Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten, | |
2. | Schuldbuchforderungen, | |
3. | Aktien, | |
4. | Beteiligungen, | |
5. | Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, | |
6. | Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen, | |
7. | laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten und | |
8. | sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von § 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen Verordnung zugelassen werden. |
2Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
Rechtsprechung zu § 215 VAG
Entscheidung zu § 215 VAG in unserer Datenbank:
- SG Freiburg, 23.01.2018 - S 6 KR 448/18
Vorlagebeschluss zum BVerfG - Herabsetzung der Beiträge zur sozialen ...
Querverweise
Auf § 215 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Freistellung von der Aufsicht)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Anlagen; Sicherungsvermögen
- § 125 (Sicherungsvermögen)
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Rückversicherung
- § 165 (Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234j (Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen)
- Verordnungsermächtigungen
- § 235 (Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht)
- Pensionsfonds
- § 240 (Verordnungsermächtigung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 332 (Bußgeldvorschriften)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Insolvenzsicherung
- § 14 (Träger der Insolvenzsicherung)