Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 4 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 232 - 244) |
Kapitel 1 - Pensionskassen (§§ 232 - 235a) |
Abschnitt 4 - Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern (§§ 234k - 234p) |
(1) Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen über ein Altersversorgungssystem müssen
(2) Die Informationen dürfen nicht irreführend sein.
(3) Die vorgeschriebenen Informationen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf Altersversorgungssysteme, die von der Pensionskasse grenzüberschreitend im Sinne des § 241 betrieben werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [EbAV] [Neufassung] | 19.12.2018 |
Querverweise
Auf § 234k VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Lebensversicherung
- § 144 (Information bei betrieblicher Altersversorgung)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Stimmrecht
- § 134a (Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich)