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Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 4 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 232 - 244)   
   Kapitel 1 - Pensionskassen (§§ 232 - 235a)   
   Abschnitt 4 - Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern (§§ 234k - 234p)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz
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§ 234k
Anforderungen an zu erteilende Informationen

(1) Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen über ein Altersversorgungssystem müssen

1. in deutscher Sprache gefasst sein;
2. klar, prägnant und verständlich formuliert sein, wobei fachsprachliche Begriffe oder Wendungen nicht verwendet werden, wenn der Sachverhalt auch in Allgemeinsprache dargestellt werden kann;
3. schlüssig sein, wobei Begriffe und Bezeichnungen einheitlich verwendet und beibehalten werden;
4. in lesefreundlicher Form aufgemacht werden;
5. regelmäßig aktualisiert werden.

(2) Die Informationen dürfen nicht irreführend sein.

(3) Die vorgeschriebenen Informationen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf Altersversorgungssysteme, die von der Pensionskasse grenzüberschreitend im Sinne des § 241 betrieben werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018 (BGBl. I S. 2672), in Kraft getreten am 13.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.01.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [EbAV] [Neufassung]19.12.2018BGBl. I S. 2672

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Querverweise

Auf § 234k VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Lebensversicherung
            § 144 (Information bei betrieblicher Altersversorgung)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Stimmrecht
              § 134a (Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich)
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