Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 4 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 232 - 244) |
| Kapitel 1 - Pensionskassen (§§ 232 - 235a) |
| Abschnitt 4 - Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern (§§ 234k - 234p) |
(1) Die Pensionskasse stellt dem Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses folgende Informationen zur Verfügung:
(2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen, erhält er außerdem folgende Informationen:
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [EbAV] [Neufassung] | 19.12.2018 |
system § 234mInformation der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungs-
verhältnisses § 234nInformation vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungs-
system § 234oInformation der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase § 234pInformation der Versorgungsempfänger
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 234m VAG
Entscheidung zu § 234m VAG in unserer Datenbank:
- BAG, 13.03.2024 - 10 AZR 117/23
Auskunftsanspruch - Sozialkassensystem - Kosten - Öffentlichkeitsarbeit - Maler- ...
Querverweise
Auf § 234m VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Lebensversicherung
- § 144 (Information bei betrieblicher Altersversorgung)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Stimmrecht
- § 134a (Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich)