Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 4 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 232 - 244) |
Kapitel 1 - Pensionskassen (§§ 232 - 235a) |
Abschnitt 4 - Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern (§§ 234k - 234p) |
(1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und über etwaige Wahlrechte, in welcher Form die Leistungen bezogen werden können.
(2) Die Pensionskasse informiert die Versorgungsempfänger über eine Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen
1. | unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung über die Kürzung und | |
2. | drei Monate vor dem Stichtag, an dem die Kürzung wirksam wird. |
(3) Tragen die Versorgungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, werden sie von der Pensionskasse regelmäßig angemessen informiert.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [EbAV] [Neufassung] | 19.12.2018 |
Querverweise
Auf § 234p VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Lebensversicherung
- § 144 (Information bei betrieblicher Altersversorgung)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Verordnungsermächtigungen
- § 235a (Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Stimmrecht
- § 134a (Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich)