Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 4 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 232 - 244)   
   Kapitel 1 - Pensionskassen (§§ 232 - 235a)   
   Abschnitt 4 - Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern (§§ 234k - 234p)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 234l
Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem

(1) Für jedes betriebene Altersversorgungssystem stellt die Pensionskasse den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern allgemeine Informationen über das Altersversorgungssystem zur Verfügung.

(2) Die Pensionskasse teilt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern innerhalb einer angemessenen Frist alle für sie maßgeblichen Informationen zu geänderten Bestimmungen des Altersversorgungssystems mit.

(3) Werden die Methoden und Annahmen zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wesentlich geändert, stellt die Pensionskasse eine Erläuterung zu den damit verbundenen Auswirkungen auf die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018 (BGBl. I S. 2672), in Kraft getreten am 13.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.01.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [EbAV] [Neufassung]19.12.2018BGBl. I S. 2672

Querverweise

Auf § 234l VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Lebensversicherung
            § 144 (Information bei betrieblicher Altersversorgung)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Verordnungsermächtigungen
            § 235a (Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Stimmrecht
              § 134a (Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich)
Was ist das?

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